Unsere Satzung

Satzung des Vereins für Geschichte der Prignitz

Veröffentlicht in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 1 (2001), S. 73 - 77.
 

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Verein für Geschichte der Prignitz e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Perleberg.

§ 2
Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Der Verein hat das Ziel, die Geschichte der Prignitz wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3. Der Verein kann die Erhaltung und Restaurierung kulturhistorischer Güter finanziell, sachlich und personell unterstützen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. 12. 1999.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Kommentar: Beschluß der Mitgliederversammlung am 11. 10. 2003 betr. korporative Mitglieder: Da in letzter Zeit gezielt die Kontakte zu anderen in der Prignitz tätigen Vereinen ausgebaut worden sind, wurde noch einmal in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich festgehalten, daß solche korporativen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht entbunden sind, ihnen jedoch trotzdem ein Stimmrecht zusteht.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief zum Ende des Kalenderjahres, c) durch Ausschluß aus dem Verein.

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Kommentar: Beschluß des Vorstands am 24. 11. 2003 betreffs das Verfahren bei rückständigen Beiträgen: 1. Mahnung, 2. Mahnung mit Androhung des Ausschlusses und Nichtlieferung der Mitteilungen, 3. Ausschluß nach Ablauf von zwei Jahren.

5. Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann auf Beschluß des Vorstandes ein Kuratorium oder weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, einberufen bzw. geschaffen werden.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Der Vorstand wählt einen 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten entweder durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand beschließt über Aufnahmegesuche und den Ausschluß von Mitgliedern.

5. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten.

6. Der Vorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung an ein oder mehrere Vereinsmitglieder übertragen.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 a) Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes bzw. der Kassenprüfer und deren jeweilige Entlastung
 b) Wahl des Vorstandes
 c) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
 d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
 e) Wahl zweier Kassenprüfer
 f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

4. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet sein. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

5. Eine satzungsmäßig eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit der anwesenden Anzahl von Mitgliedern. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, erfolgt unter Wahrung der Bestimmungen des Abs. 1 eine erneute Einladung. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann mit der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.

7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann bis zu zwei abwesende Mitglieder bei vorliegender Vollmacht vertreten.

8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

§ 9
Mitgliedsbeiträge

1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar jeden Jahres zu entrichten.
Kommentar: Vgl. Kommentar zu § 5 Abs. 1 und Abs. 4.

2. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, sie nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung zu verwenden.

§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Prignitz, der es unmittelbar und ausschließlich für den im § 2 genannten Zweck zu verwenden hat.

§ 11
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 9. September 1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg eingetragen ist.
Kommentar: Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25. 2. 2000.

 Rühstädt, den 9. September 1999